Ratgeber
Was muss ins Impressum einer Firmenwebsite?
Website und geschäftliche Profile brauchen ein Impressum. Hier steht, welche Angaben Betriebe je nach Rechtsform und Beruf machen, wo das Impressum stehen muss und was seit 2024 neu ist.
Kurz gesagt Ins Impressum gehören nach § 5 DDG Name, Anschrift, E-Mail und ein weiterer schneller Kontaktweg, bei Gesellschaften Vertretungsberechtigte und Register, die Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn vorhanden, und bei Kammerberufen Kammer und Berufsbezeichnung. Es muss leicht erkennbar und ständig erreichbar sein.
Dieser Text ist keine Rechtsberatung und gibt den Stand der genannten Quellen wieder. Verbindlich beraten Ihre Handwerkskammer, die IHK oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
Wer braucht ein Impressum?
Jeder Betrieb mit eigener Website und jedes geschäftliche Profil in sozialen Medien; rein private Profile brauchen keins.
Jeder Betrieb mit eigener Website braucht ein Impressum, ebenso jedes geschäftliche Profil in sozialen Medien, etwa bei Facebook, Instagram oder YouTube. Rein private Profile brauchen keins. So sehen es der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), die IHK Schwaben und die Handwerkskammer des Saarlandes.
Die Pflicht steht seit dem 14. Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Vorher regelte das § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Inhaltlich hat sich laut IHK Bonn nichts geändert. Ein Verweis auf das TMG ist veraltet.
Welche Pflichtangaben gehören in jedes Impressum?
Name, Anschrift und eine E-Mail-Adresse samt einem zweiten schnellen Kontaktweg, dazu je nach Betrieb Vertretungsberechtigte, Register und Identifikationsnummer.
§ 5 Absatz 1 DDG zählt auf, was im Impressum stehen muss. Für Handwerksbetriebe sind das vor allem diese Angaben:
- Name: bei Einzelunternehmen Vor- und Nachname, laut IHK mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; bei Gesellschaften die Firma mit Rechtsform
- Anschrift des Betriebs mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort; ein Postfach genügt laut IHK nicht
- Angaben für eine schnelle Kontaktaufnahme, darunter die E-Mail-Adresse; der ZDH nennt zusätzlich die Telefonnummer
- bei Gesellschaften die Vertretungsberechtigten, etwa Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
- Registergericht und Registernummer, wenn der Betrieb im Handels-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister steht
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn Sie eine haben
- bei reglementierten Berufen die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat der Verleihung und die berufsrechtlichen Regelungen
- die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht
Neben der E-Mail-Adresse braucht es einen zweiten schnellen Weg. Der Europäische Gerichtshof hat 2008 zur Vorgängerregelung entschieden, dass dafür eine Telefonnummer nicht zwingend ist; auch ein Kontaktformular kann genügen (C-298/07). Der ZDH nennt die Telefonnummer trotzdem als Angabe.
Die Steuernummer gehört laut Deutscher Handwerks Zeitung nicht ins Impressum. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer teilt das Bundeszentralamt für Steuern seit November 2024 schrittweise und ohne Antrag zu. Ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer tragen Sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer ein, sobald sie vorliegt.
Was gilt je nach Rechtsform?
Einzelunternehmen nennen ihren Namen, e. K., GbR, GmbH und UG die Firma mit Zusatz, die Vertretungsberechtigten und das Register.
Je nach Rechtsform kommen laut den Merkblättern der IHKs diese Angaben dazu:
- Einzelunternehmen ohne Eintrag im Handelsregister: Vor- und Nachname der Inhaberin oder des Inhabers. Eine Geschäftsbezeichnung, unter der Sie auftreten, darf zusätzlich stehen, ersetzt den Namen aber nicht.
- Eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau: die Firma wie im Handelsregister mit dem Zusatz „e. K.“, der Name der Inhaberin oder des Inhabers, Registergericht und Handelsregisternummer.
- GbR: der Name der Gesellschaft mit dem Zusatz „GbR“ und die vertretungsberechtigten Gesellschafter mit Vor- und Nachnamen. Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, trägt sie den Zusatz „eGbR“; dann kommen Registergericht und Registernummer dazu.
- GmbH und UG: die Firma mit „GmbH“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“, alle Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Registergericht und Handelsregisternummer. Das Stammkapital müssen Sie nicht nennen. Nennen Sie es doch, gehört auch der Gesamtbetrag noch offener Bareinlagen dazu.
Für eingetragene Kaufleute, GmbH und UG gelten außerdem Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen. Laut IHK gehören diese Angaben auch in geschäftliche E-Mails, etwa an das Ende jeder Nachricht.
Was gilt für Handwerk, Praxen und Kanzleien mit Kammer?
Betriebe in reglementierten Berufen nennen Kammer, Berufsbezeichnung, den Staat der Verleihung und einen Hinweis auf die berufsrechtlichen Regeln; im Handwerk empfiehlt der ZDH die Kammer.
Praxen und Kanzleien gehören meist zu reglementierten Berufen. Für sie verlangt § 5 DDG die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde, und einen Hinweis darauf, wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind. Welche Kammer und welche Regeln das sind, sagt Ihre Kammer.
Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker gehören zu den Gesundheitshandwerken. Sie nennen laut ZDH die zuständige Handwerkskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, Deutschland als Staat der Verleihung und die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung. § 5 DDG verlangt dazu einen Hinweis, wie die Regelung zugänglich ist, etwa einen Link.
Für die übrigen zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A, etwa Maler und Lackierer, Elektrotechniker, Installateur und Heizungsbauer oder Tischler, haben Gerichte die Frage nicht abschließend geklärt. Der ZDH empfiehlt deshalb jedem Betrieb, der mit einem solchen Handwerk in der Handwerksrolle steht, die zuständige Handwerkskammer zu nennen. Die Deutsche Handwerks Zeitung rät ebenso.
Eine Aufsichtsbehörde nennen laut ZDH im Handwerk nur bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Büchsenmacher, weil ihre Tätigkeit eine zusätzliche Zulassung braucht. Einzelne Ratgeber für das Handwerk bezeichnen dagegen die Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde. Ob Sie mehr angeben müssen als die Kammer, klären Sie mit Ihrer Handwerkskammer.
Den Meistertitel verlangt § 5 DDG nicht. Führen Sie ihn, muss er stimmen: Die Bezeichnung „Meister“ in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk darf nach § 51 Handwerksordnung nur führen, wer in diesem Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
Die Innung steht nicht in der Liste des § 5 DDG. Eine Mitgliedschaft können Sie freiwillig nennen.
Wo muss das Impressum stehen, auch am Handy?
Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, etwa als Link in der Fußzeile jeder Seite, auch in der Handyansicht.
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Der ZDH empfiehlt einen Link in der Fußzeile, erreichbar mit höchstens zwei Klicks. Der Bundesgerichtshof hat 2006 einen Weg über zwei Links und Bezeichnungen wie „Impressum“ oder „Kontakt“ als ausreichend angesehen.
Die IHK rät, alle Angaben gut lesbar und auf Deutsch auf einer Seite zu bündeln, die von jeder Unterseite aus verlinkt ist.
Das gilt auch auf dem Smartphone. Das Oberlandesgericht Hamm hat 2009 entschieden, dass auch eine für Handys gestaltete Seite alle Pflichtangaben enthalten muss; wenig Platz entschuldigt fehlende Angaben nicht. Prüfen Sie deshalb am eigenen Handy, ob der Link in der Fußzeile sichtbar ist.
Brauchen Social-Media-Profile und Firmenblog ein Impressum?
Geschäftliche Profile ja; der Link „Impressum“ führt direkt zu den Angaben auf Ihrer Website.
Geschäftliche Profile brauchen ein Impressum, das leicht zu finden ist. Das Landgericht Aschaffenburg hat das 2011 für Facebook-Seiten entschieden. Ein Reiter mit der Bezeichnung „Info“ reichte dem Gericht nicht.
In der Praxis führt ein eindeutig beschrifteter Link „Impressum“ aus dem Profil direkt zu den Angaben auf Ihrer Website, mit höchstens zwei Klicks. Die Deutsche Handwerks Zeitung zählt ein fehlendes Impressum auf Facebook zu den häufigen Rechtsverstößen von Handwerksbetrieben.
Veröffentlichen Sie regelmäßig eigene Beiträge, etwa einen Blog mit Berichten von der Baustelle, kann § 18 Absatz 2 Medienstaatsvertrag greifen. Er gilt für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote mit regelmäßig erscheinenden Texten. Dann nennen Sie zusätzlich eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift. Ob das Ihren Blog betrifft, klärt Ihre Kammer oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
Was gilt für OS-Link und Verbraucherschlichtung?
Der OS-Link entfällt seit 20. Juli 2025; die Erklärung zur Verbraucherschlichtung nach § 36 VSBG bleibt, außer bei höchstens zehn Beschäftigten.
Die Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung, kurz OS-Plattform, ist seit dem 20. Juli 2025 abgeschaltet. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/3228. Laut Deutscher Handwerks Zeitung entfernen Sie Link und Hinweis überall: im Impressum, auf der Website, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und in E-Mail-Signaturen.
Weiter gilt § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Wer eine Website hat oder AGB verwendet, erklärt dort, ob er an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt, auch wenn die Antwort Nein lautet. Zur Teilnahme verpflichtet § 36 VSBG nicht.
Ausgenommen sind Betriebe, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Gezählt werden die Beschäftigten, nicht die Vollzeitstellen. Die Ausnahme hilft nicht, wenn Sie die Teilnahme zugesagt haben oder dazu verpflichtet sind. Dann nennen Sie die zuständige Schlichtungsstelle mit Anschrift und Website.
Musterformulierungen für Website und AGB enthält das Merkblatt „Praxis Recht“ des ZDH zur Verbraucherschlichtung. Streit zwischen Betrieb und Verbraucher kann vor die Universalschlichtungsstelle des Bundes gehen; daneben vermitteln laut Handwerksblatt auch die Handwerkskammern.
Was droht bei Fehlern im Impressum, und wie prüfen Sie es?
Abmahnungen und ein Bußgeld nach § 33 DDG; prüfen Sie es nach jeder Änderung mit der Liste unten.
Fehlende oder falsche Angaben sind laut ZDH ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Mitbewerber und Verbände können abmahnen, und das kann teuer werden.
Dazu kommt § 33 DDG. Wer die Angaben nach § 5 vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält, handelt ordnungswidrig. Möglich ist ein Bußgeld; die Höhe regelt § 33 DDG.
Prüfen Sie Ihr Impressum nach jeder Änderung, etwa nach Umzug, neuer Rechtsform oder neuer Geschäftsführung:
- Link „Impressum“ in der Fußzeile jeder Seite und in jedem geschäftlichen Profil, auch auf dem Handy sichtbar
- Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer aktuell
- Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Registergericht und Registernummer richtig
- Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer eingetragen, keine Steuernummer
- Handwerkskammer genannt, bei Gesundheitshandwerken mit Berufsbezeichnung, Staat und Handwerksordnung
- kein Link mehr zur OS-Plattform und kein Verweis auf das TMG
- Erklärung zur Verbraucherschlichtung, wenn Sie mehr als zehn Personen beschäftigen oder die Teilnahme zugesagt haben
Wie Sie eine ältere Seite insgesamt prüfen, steht in Warum bringt meine alte Website keine Anfragen?.
Merkblätter und Checklisten geben die IHKs heraus, etwa die IHK Heilbronn-Franken; die „Praxis Recht“-Merkblätter des ZDH stellen viele Handwerkskammern bereit. Impressum-Generatoren und Rechtstexte-Dienste erstellen den Text aus Ihren Eingaben. Gleichen Sie das Ergebnis mit dieser Liste ab, denn verantwortlich für das Impressum ist Ihr Betrieb.
Wer seine neue Website erst ansehen will, bevor er entscheidet: So arbeiten wir.
Quellen
- Digitale-Dienste-Gesetz, § 5 und § 33
- Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, § 36
- Medienstaatsvertrag, § 18
- Handwerksordnung, § 51 und Anlage A
- Verordnung (EU) 2024/3228 zur Einstellung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
- Zentralverband des Deutschen Handwerks, „Praxis Recht: Impressumspflicht“, Update Juni 2025
- Zentralverband des Deutschen Handwerks, „Praxis Recht: Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung“, Update Juni 2025
- Zentralverband des Deutschen Handwerks, „Start der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer“
- Deutsche Handwerks Zeitung, „Impressum: Was drinstehen muss und wichtige Neuerungen“
- Deutsche Handwerks Zeitung, „Social Media: 5 häufige Rechtsverstöße von Handwerksbetrieben“
- Handwerksblatt, „Impressumspflicht auf Webseiten“
- Handwerksblatt, Handwerkskammer des Saarlandes, „Impressumspflicht im Web und sozialen Medien“
- Handwerksblatt, „Universalschlichtungsstelle für Onlinegeschäfte“
- IHK Bonn, „Das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt das Telemediengesetz“
- IHK Schwaben, „Impressum für Unternehmen: Was auf Ihrer Website Pflicht ist“
- IHK, Merkblätter „IHK-Information Impressum“ und „Pflichtangaben beim Internet-Impressum“
- IHK Hannover, „Merkblatt Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und in E-Mails“
- IHK Heilbronn-Franken, „Checkliste Impressum“
- IHK Osnabrück, „OS-Plattform zur Streitbeilegung seit 20.07.2025 eingestellt“
- IHK Magdeburg, „Neue Informationspflichten ab dem 1. Februar 2017“
- IHK Pfalz, „Wirtschafts-Identifikationsnummer“
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 51/09
- Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.10.2008, C-298/07 (zweiter schneller Kontaktweg)
Stand: 14. Oktober 2026
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