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Ratgeber

Was gehört auf die Website eines kleinen Betriebs?

Was Kunden auf der Website eines kleinen Betriebs suchen, was deshalb hineingehört und was Sie vorbereiten, wenn Sie die Seite erstellen lassen. Mit zwei erfundenen Beispielen.

Kurz gesagt Auf die Website eines kleinen Betriebs gehören: was der Betrieb tut, wo er arbeitet, wie man ihn erreicht, Referenzen mit eigenen Fotos, Öffnungszeiten, Impressum und Datenschutzerklärung. Wer die Seite erstellen lässt, bereitet Texte, Fotos, Domain-Zugang und die Angaben für das Impressum vor und klärt Rechte und Laufzeit schriftlich.

Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Verbindlich beraten Ihre Kammer, die IHK oder eine Anwältin oder ein Anwalt.

Was suchen Kunden auf der Website eines Betriebs?

Sie wollen schnell wissen, was der Betrieb macht, wo er arbeitet und wie sie ihn erreichen, auch am Handy.

Viele Aufträge beginnen mit einer Empfehlung. In einer repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom von 2025 zur Suche nach Handwerksbetrieben holen sich 83 Prozent Rat bei Familie, Freunden oder Kollegen, 26 Prozent sehen sich die Websites infrage kommender Betriebe an. Für Praxen, Kanzleien und Dienstleister nennt die Quelle keine Zahl; plausibel ist, dass sie ähnlich gilt, belegt ist es hier nicht.

Sie muss deshalb auch am Handy schnell beantworten, was der Betrieb macht, wo er arbeitet und wie man ihn erreicht. Google nutzt für Indexierung und Ranking die Fassung einer Seite, die auf dem Handy erscheint. Außerdem empfiehlt Google Inhalte, die für Menschen geschrieben sind und Wissen aus erster Hand zeigen, also aus eigener Arbeit.

Was gehört auf die Seite eines kleinen Betriebs?

Leistungen in den Worten der Kunden, das Einzugsgebiet, Referenzen mit eigenen Fotos, Kontaktdaten, Öffnungszeiten, Anfahrt und häufige Fragen.

Das Handwerksblatt nennt für Handwerksbetriebe als Kern: erklären, worauf der Betrieb spezialisiert ist und was seine Arbeit ausmacht, dazu alle Kontaktdaten und eine Karte mit dem Standort. Sinngemäß gilt das für jeden Betrieb mit Kunden vor Ort. Daraus ergibt sich diese Liste:

  • Leistungen in den Worten der Kunden: beim Heizungsbauer etwa Badsanierung, Heizungstausch und Wartung, bei der Tischlerei Fenster, Türen und Möbel nach Maß, bei der Physiotherapie Behandlungen auf Verordnung und Hausbesuche, bei der Steuerberatung Jahresabschluss und Lohn.
  • Das Einzugsgebiet mit Orten oder Postleitzahlen. Betriebe, die zu ihren Kunden fahren, können es laut Google auch im Unternehmensprofil nach Städten oder Postleitzahlen angeben.
  • Referenzen mit eigenen Fotos fertiger Arbeiten, mit Ort und kurzer Beschreibung, bei Malern gern als Vorher-nachher-Paar; bei Praxen und Kanzleien das Team und die Räume. Stockfotos zeigen nichts vom Betrieb.
  • Telefonnummer, E-⁠Mail und Adresse an gleicher Stelle auf jeder Seite, die Nummer auf dem Handy antippbar, dazu Öffnungszeiten, Sprechzeiten oder Notdienst.
  • Eine Karte oder Anfahrtsbeschreibung und ein kleiner Bereich mit den häufigsten Fragen, etwa zu Terminen, Angeboten und Gewährleistung.
  • Berufs- und Titelbezeichnungen nur, wenn sie stimmen. Bei „Meister“ im zulassungspflichtigen Handwerk darf nach § 51 Handwerksordnung nur führen, wer die Meisterprüfung bestanden hat; für andere Berufe gelten die Regeln Ihrer Kammer.
  • Bewertungen echter Kunden. Zeigen Sie sie selbst, ist wesentlich, ob und wie Sie sicherstellen, dass sie von echten Kunden stammen (§ 5b Absatz 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Wie kann der Aufbau aussehen?

Eine Startseite mit der Aussage in einem Satz, Telefon und Ort, dazu je eine Unterseite pro Leistung, Referenzen und Kontakt.

Die folgenden zwei Beispiele sind erfunden. Das erste zeigt, wie ein kleiner Malerbetrieb mit vier Beschäftigten seine Seite ordnen kann.

Die Startseite sagt in einem Satz, was der Betrieb tut und wo: Innen- und Außenanstriche, Fassaden, Tapezier- und Spachtelarbeiten in der Region. Darunter stehen Telefonnummer und Ort, dann drei bis vier Leistungen als kurze Blöcke, ein Vorher-nachher-Foto und ein Satz zu Terminen.

Unterseiten gibt es für Innenarbeiten, Fassade, Referenzen und Kontakt. Jede Seite beantwortet eine Frage, die ein Kunde bei Google tippen würde, in dessen Worten und mit dem Ort. Die Referenzseite zeigt acht bis zehn Arbeiten mit Ort, Zeitraum und Material, jeweils mit Erlaubnis der Kunden.

Die Kontaktseite nennt Telefon, E-⁠Mail, Einzugsgebiet und ein kurzes Formular mit Name, Telefon, Ort und einer Zeile zum Vorhaben. Darunter steht, bis wann der Betrieb antwortet. Impressum und Datenschutz sind in der Fußzeile jeder Seite verlinkt.

Das zweite Beispiel ist eine Steuerberatung mit drei Beschäftigten. Die Startseite nennt Leistungen und Ort, eine eigene Seite erklärt den Ablauf der Erstberatung, die Beratenden stehen mit ihrer Qualifikation da, und Termine lassen sich per Telefon oder kurzem Formular vereinbaren. Impressum mit Kammerangaben und Datenschutzerklärung sind in der Fußzeile verlinkt.

Was bereiten Sie vor, wenn Sie die Seite erstellen lassen?

Logo, Leistungen, Einzugsgebiet, Fotos, die Daten für das Impressum und die Zugänge zu Domain und Google-Profil.

Wer die Seite erstellen lässt, spart sich Zeit und Rückfragen, wenn diese Unterlagen vorliegen:

  • Logo und Firmenfarben, wenn vorhanden, in einer Datei mit guter Auflösung
  • Die Leistungen, die Sie anbieten wollen, und die, die Sie nicht anbieten
  • Ihr Einzugsgebiet als Liste der Orte oder Postleitzahlen
  • Fotos fertiger Arbeiten, des Teams und der Fahrzeuge, mit Ort und kurzer Beschreibung
  • Die Daten für das Impressum: Rechtsform, Anschrift, Register, Kammer, Steuer-Kennung
  • Zugangsdaten zur bisherigen Domain, falls Sie eine haben, und zum Google-Profil
  • Eine Liste der Dienste, die auf der Seite laufen sollen, etwa Karte, Terminbuchung oder Videos

Was das alles kosten kann und welche Verträge es gibt, steht in Was kostet eine Website für einen kleinen Betrieb?. Das Profil bei Google beschreibt Wie richte ich ein Google-Unternehmensprofil ein?.

Dürfen Sie Fotos von Baustellen, Räumen und Kundenobjekten zeigen?

Ja, wenn keine Personen erkennbar sind oder sie eingewilligt haben und nichts Persönliches zu sehen ist; Kunden vorab zu informieren ist der sichere Weg.

Fotos fertiger Arbeiten sind der stärkste Beleg, aber sie haben rechtliche Seiten. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) rät, Fotos aus Wohnungen und Häusern ohne persönliche Gegenstände, Bilder oder Daten aufzunehmen, an denen sich Personen erkennen lassen. Informieren Sie Kunden vorab.

Sind Personen erkennbar, ist in der Regel ihre Einwilligung nötig. Juristen empfehlen laut Handwerksblatt und Deutscher Handwerks Zeitung, sie schriftlich einzuholen. Meiden Sie Markenzeichen auf Fotos oder fragen Sie den Hersteller. Kopieren Sie keine fremden Fotos oder Texte: Abmahnung und Schadensersatz sind möglich.

Was gilt für Datenschutz und Cookies auf der Seite?

Schriften lokal einbinden, Cookies nur mit Einwilligung setzen, soweit sie nicht unbedingt erforderlich sind, und eine Datenschutzerklärung bereithalten.

Binden Sie Schriften von Google-Servern ein, wird die IP-⁠Adresse der Besucher an Google übertragen. Das Landgericht München I sah darin am 20. Januar 2022 eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und sprach Unterlassung und Schadensersatz zu (Az. 3 O 17493/20). Danach gab es viele Forderungsschreiben; Gerichte haben solche Serienabmahnungen später teils für unzulässig erklärt.

Der Rat bleibt: Lassen Sie Schriften lokal von Ihrem eigenen Server laden. Zu Cookies und ähnlichen Techniken gilt § 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz: Speichern und Zugriff auf Informationen im Endgerät sind nur mit Einwilligung zulässig, außer sie sind unbedingt erforderlich.

Laut IHK Köln ist für technisch notwendige Cookies keine Einwilligung nötig, ein Hinweis in der Datenschutzerklärung genügt dann. Ein Banner mit vorausgewählten Häkchen reicht für eine Einwilligung nicht. Eine Datenschutzerklärung braucht jede Seite, die Daten verarbeitet; Art und Zweck der Daten, Weitergabe, Speicherdauer und Rechte der Betroffenen gehören hinein.

Muss die Website barrierefrei sein?

Nur, wenn über die Seite verkauft oder gebucht wird und der Betrieb kein Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen ist; reine Präsentationsseiten sind laut ZDH nicht erfasst.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit Ende Juni 2025. Betroffen sind laut ZDH Websites, über die Verbraucher Waren kaufen oder Handwerksleistungen online buchen. Reine Präsentationsseiten, die Leistungen nur vorstellen, sind nicht erfasst.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme unter einer gesetzlichen Grenze. Die Ausnahme gilt nicht für Betriebe, die Produkte herstellen oder verkaufen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät auch Kleinstunternehmen.

Binden Sie Software eines Dritten ein, etwa ein Buchungstool, bleiben Sie als Betreiber der Seite grundsätzlich verantwortlich. Fragen Sie den Anbieter nach der Barrierefreiheit seines Tools. Ob Ihre Seite unter das Gesetz fällt, klärt Ihre Kammer.

Was klären Sie im Vertrag vorab?

Wem die Domain gehört, was Sie nach Vertragsende nutzen dürfen und wie lange der Vertrag läuft.

Klären Sie vor der Beauftragung Domain, Nutzungsrechte und Laufzeit schriftlich. Die Adresse gehört auf den Betrieb, nicht auf die Agentur. Texte, Fotos und Gestaltung nutzen Sie nach Vertragsende nur, wenn der Vertrag es erlaubt. Zu Laufzeit und Kündigung lesen Sie Was kostet eine Website für einen kleinen Betrieb?.

Impressum und Datenschutzerklärung müssen auf jeder Seite per Link erreichbar sein. Was ins Impressum gehört, beschreibt Was muss ins Impressum einer Firmenwebsite?. Fragen Sie Ihren Dienstleister, wer die Rechtstexte liefert und wer sie bei Änderungen aktualisiert.

Wer seine neue Website erst ansehen will, bevor er entscheidet: So arbeiten wir.

Quellen

  1. Bitkom, „Handwerkersuche: Persönliches Gespräch schlägt Infos im Netz“, 12.06.2025
  2. Google Search Central, „Best Practices für die Mobile-First-Indexierung“
  3. Google Search Central, „Hilfreiche, zuverlässige Inhalte erstellen, bei denen die Nutzer an erster Stelle stehen“
  4. Handwerksblatt, „So erweitern Sie erfolgreich Ihren Kundenstamm im Handwerk“
  5. Google Unternehmensprofil-Hilfe, „Einzugsgebiete für Unternehmen ohne festen Standort und Hybridunternehmen verwalten“
  6. Handwerksordnung, § 51; Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 5b
  7. ZDH, „Praxis Recht: Veröffentlichung von Referenzfotos im Internet“
  8. Handwerksblatt, „So werben Sie rechtssicher mit Fotos Ihrer Arbeit“
  9. Landgericht München I, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20; Handwerksblatt zu Google Fonts
  10. IHK Köln, „Cookies im Internet und das TDDDG“; § 25 TDDDG
  11. ZDH, „Praxis Recht: Barrierefreiheit von Webseiten“; IHK Braunschweig zum BFSG
  12. Deutsche Handwerks Zeitung, „Domainname: Registrierung durch Vertreter möglich“

Stand: 14. Oktober 2026

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